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Jugendordnung

§01; Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Karate-Dojo Müllheim e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Karate-Dojo Müllheim e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§02; Ziele

Die Jugendabteilung des Karate-Dojo Müllheim e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§03; Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

  • Ausbildung in der Sportart Karate,

  • Durchführung von Wettkämpfen,

  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.,

  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z. B. offener Jugendwerbetag, Spielfeste o. ä.),

  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben,

  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

§04; Organe

Organe der Jugendabteilung sind

  • der Vereinsjugendausschuss

  • die Vereinsjugendversammlung.

§05; Vereinsjugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Karate-Dojo Müllheim e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung,

  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,

  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung,

  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses

  • Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten

Mitglieder der Jugendversammlung der eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigtenbeschlußfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte

der nach der anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertreter/in und Jugendvertreter/in. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin betreut die Vereinsjugend und vertritt gemeinsam mit dem Jugendvertreter/der Jugendvertreterin die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses und für dessen

Beschlüsse verantwortlich. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin und der Jugendvertreter/die Jugendvertreterin sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Karate-Dojo Müllheim e.V.

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Sie werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt und als Mitglieder des

Vereinsvorstandes bestätigt.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Jugendleiter/ in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter/die Jugendvertreterin darf bei der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§06; Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertreter/in und Jugendvertreter/in.

Der Jugendleiter/die Jugendleiterin betreut die Vereinsjugend und vertritt gemeinsam mit dem Jugendvertreter/der Jugendvertreterin die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses und für dessen Beschlüsse

verantwortlich. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin und der Jugendvertreter/die Jugendvertreterin sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Karate-Dojo Müllheim e.V.

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Sie werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt und als Mitglieder des

Vereinsvorstandes bestätigt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Jugendleiter/ in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter/die Jugendvertreterin darf bei der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,

der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf

Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§07; Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Kassenwart gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand und dem Kassenwart des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§08; Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§09; Gültigkeit, Änderungen der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.

§10; Rechtswirksamkeit

Die Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 17.02.1992 beschlossen und von der Generalversammlung am 01.04.1992 bestätigt.

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