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Jugendordnung

§01
Zuständigkeit, Mitgliedschaft
  1. Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Karate-Dojo Müllheim e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglie­der des Karate-Dojo Müllheim e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§03
Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

  1. Ausbildung in der Sportart Karate,

  2. Durchführung von Wettkämpfen,

  3. Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

  4. Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organi­sierte Jugendliche (z. B. offener Jugendwerbetag, Spielfes­te o. ä.),

  5. Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben,

  6. Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

§05
Vereinsjugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Kara­te-Dojo Müllheim e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabtei­lung nach § 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a. 

  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung,

  2. Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,

  3. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabtei­lung,

  4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses

  5. Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.

  6. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einbe­rufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

  7. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesen­den Stimmberechtigten.

  8. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertreter/in und Jugendvertreter/in. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin betreut die Vereinsjugend und vertritt gemeinsam mit dem Jugendvertreter/der Jugendvertreterin die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendaus­schusses und für dessen Beschlüsse verantwortlich. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin und der Jugendvertreter/die Jugendvertreter­in sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Karate-Dojo Müllheim e.V.

  9. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereins­jugend­versammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Sie werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt und als Mitglieder des Vereinsvorstandes bestätigt.

  10. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Jugend­leiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter/die Jugendver­treterin darf bei der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollen­det haben. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereins­satzung, der Jugendord­nung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

  11. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsju­gendver­sammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  12. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendaus­schusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

  13. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegen­heiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zu­fließenden Mittel.

  14. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§07
§02
Ziele
  1. Die Jugendabteilung des Karate-Dojo Müllheim e.V. gibt den jugendli­chen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwick­lung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhal­ten der Jugendli­chen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die inter­nationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungs­gruppen.

§04
Organe 

Organe der Jugendabteilung sind

  1. der Vereinsjugendausschuss

  2. die Vereinsjugendversammlung.

§06
Vereinsjugendausschuss
  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertre­ter/in und Jugendvertreter/in.

  2. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin betreut die Vereinsjugend und vertritt gemeinsam mit dem Jugendvertreter/der Jugendvertreterin die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugend­leiter/die Jugendleiterin ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendaus­schusses und für dessen Beschlüsse verantwortlich. Der Jugendlei­ter/die Jugendleiterin und der Jugendvertre­ter/die Jugendvertreter­in sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Karate-Dojo Müllheim e.V.

  3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereins­jugend­versammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Sie werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt und als Mitglieder des Vereinsvorstandes bestätigt.

  4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Jugend­leiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter/die Jugendver­treterin darf bei der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollen­det haben. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereins­satzung, der Jugendord­nung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugend­versamm­lung.

  5. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsju­gendver­sammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendaus­schusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

  7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegen­heiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zu­fließenden Mittel.

  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§08
Jugendkasse
  1. Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwort­lich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivi­täten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflege­rische Maßnahmen.

  2. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugend­abteilung.

  3. Dem Kassenwart gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschafts­pflichtig. Dem Vorstand und dem Kassenwart des Vereins ist jeder­zeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§09
Gültigkeit, Änderungen der Ordnung
  1. Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der bestätigt werden.

  2. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.

Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§10
Rechtswirksamkeit
  1. Die Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 17.02.1992 beschlossen und von der Generalversammlung am 01.04.1992 bestätigt.

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